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Artikel 31 Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.2004

Artikel 31

Internationale Zusammenarbeit

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Fall schwerer Verletzungen dieses Protokolls gemeinsam durch den Ausschuß oder einzeln in Zusammenarbeit mit der UNESCO und den Vereinten Nationen und im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen zu handeln.

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