Kapitel 7
Verbreitung von Informationen und internationale Unterstützung
Artikel 30
Artikel 30
Verbreitung
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich unter Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch Erziehungs- und Informationsprogramme, die Würdigung und Achtung von Kulturgut durch die Gesamtheit der Bevölkerung zu stärken.
(2) Die Vertragsparteien verbreiten dieses Protokoll so weit wie möglich, und zwar sowohl in Friedenszeiten als auch in Zeiten eines bewaffneten Konflikts.
(3) Militärische Dienststellen oder zivile Behörden, die in Zeiten eines bewaffneten Konflikts Verantwortlichkeiten in bezug auf die Anwendung dieses Protokolls wahrnehmen, müssen mit seinem Wortlaut vollständig vertraut sein. Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien gegebenenfalls
- a) Richtlinien und Anweisungen zum Schutz von Kulturgut in ihre Militärvorschriften aufnehmen;
- b) in Zusammenarbeit mit der UNESCO und einschlägigen staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Ausbildungs- und Erziehungsprogramme in Friedenszeiten entwickeln und durchführen;
- c) einander über den Generaldirektor Informationen über die nach den lit. a und b erlassenen Gesetze oder Verwaltungsvorschriften und die nach den lit. a und b getroffenen Maßnahmen mitteilen;
- d) einander über den Generaldirektor so bald wie möglich die Gesetze und Verwaltungsvorschriften mitteilen, die sie zur Sicherstellung der Anwendung dieses Protokolls erlassen werden.
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