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Artikel 31 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 31

Vizepräsident(en)

(1) Das Direktorium ernennt auf Empfehlung des Präsidenten einen oder mehrere Vizepräsidenten. Amtszeit, Befugnisse und Aufgaben der einzelnen Vizepräsidenten in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium bestimmt. Bei Abwesenheit oder Dienstunfähigkeit des Präsidenten werden dessen Befugnisse und Aufgaben von einem Vizepräsidenten wahrgenommen.

(2) Ein Vizepräsident kann an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht, abgesehen von der entscheidenden Stimme, wenn er für den Präsidenten handelt.

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