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Artikel 30 Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.3.1991

Artikel 30

Der Präsident

(1) Der Gouverneursrat wählt mit den Stimmen einer Mehrheit aller Gouverneure, die mindestens eine Mehrheit der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, einen Präsidenten der Bank. Der Präsident darf während seiner Amtszeit weder Gouverneur noch Direktor noch Stellvertreter eines Gouverneurs oder Direktors sein.

(2) Die Amtszeit des Präsidenten beträgt vierJahre. Er kann wiedergewählt werden. Er hat jedoch aus dem Amt auszuscheiden, wenn der Gouverneursrat dies mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Gouverneure, die mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten, beschließt. Verwaist das Amt des Präsidenten aus irgendeinem Grund, so wählt der Gouverneursrat nach Absatz 1 einen Nachfolger für eine Dauer von bis zu vierJahren.

(3) Der Präsident hat, abgesehen von der entscheidenden Stimme bei Stimmengleichheit, kein Stimmrecht. Er kann an Sitzungen des Gouverneursrats teilnehmen und führt bei den Sitzungen des Direktoriums den Vorsitz.

(4) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bank.

(5) Der Präsident ist Vorgesetzter des Personals der Bank. Er ist entsprechend den vom Direktorium zu erlassenden Regelungen für das Organisationswesen sowie für die Einstellung und Entlassung der leitenden und sonstigen Bediensteten verantwortlich. Bei der Einstellung von leitenden und sonstigen Bediensteten hat der Präsident unter Berücksichtigung der vorrangigen Bedeutung von Leistungsfähigkeit und fachlichem Können gebührend darauf zu achten, daß die Auswahl auf breiter geographischer Grundlage unter den Mitgliedern der Bank erfolgt.

(6) Der Präsident führt nach den Weisungen des Direktoriums die laufenden Geschäfte der Bank.

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