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Artikel 31 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 31

Sprachen des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat bedient sich bei seinen Beratungen der deutschen, englischen und französischen Sprache.

(2) Die dem Verwaltungsrat unterbreiteten Dokumente und die Protokolle über seine Beratungen werden in den drei in Absatz 1 genannten Sprachen erstellt.

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