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Artikel 32 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1979

Artikel 32

Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung

Das Europäische Patentamt stellt dem Verwaltungsrat sowie den vom Verwaltungsrat eingesetzten Ausschüssen das Personal, die Räumlichkeiten und die Ausstattung zur Verfügung, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben benötigen.

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