vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 319. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Kapitel V.

Bestimmungen über einzelne Eisenbahnlinien.

Artikel 319.

Durchquert infolge der Festsetzung neuer Grenzen eine Eisenbahnverbindung zwischen zwei Teilen desselben Landes ein anderes Land oder verläuft eine Zweiglinie aus einem Land in ein anderes, so werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Betriebsverhältnisse in einem Abkommen zwischen den beteiligten Eisenbahnverwaltungen geregelt. Können diese Verwaltungen sich über die Bedingungen dieses Abkommens nicht einigen, so werden die Streitfragen gegebenenfalls durch Sachverständigenausschüsse entschieden, die nach den Bestimmungen des vorstehenden Artikels gebildet werden.

Die Einrichtung aller neuen Grenzbahnhöfe zwischen Österreich und den angrenzenden alliierten und assoziierten Staaten sowie die Betriebsführung auf den Linien zwischen diesen Bahnhöfen werden durch Vereinbarungen geregelt werden, die in der gleichen Weise abzuschließen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12001224

alte Dokumentnummer

N1192019870S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)