Kapitel V.
Bestimmungen über einzelne Eisenbahnlinien.
Artikel 319.
Durchquert infolge der Festsetzung neuer Grenzen eine Eisenbahnverbindung zwischen zwei Teilen desselben Landes ein anderes Land oder verläuft eine Zweiglinie aus einem Land in ein anderes, so werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Betriebsverhältnisse in einem Abkommen zwischen den beteiligten Eisenbahnverwaltungen geregelt. Können diese Verwaltungen sich über die Bedingungen dieses Abkommens nicht einigen, so werden die Streitfragen gegebenenfalls durch Sachverständigenausschüsse entschieden, die nach den Bestimmungen des vorstehenden Artikels gebildet werden.
Die Einrichtung aller neuen Grenzbahnhöfe zwischen Österreich und den angrenzenden alliierten und assoziierten Staaten sowie die Betriebsführung auf den Linien zwischen diesen Bahnhöfen werden durch Vereinbarungen geregelt werden, die in der gleichen Weise abzuschließen sind.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12001224
alte Dokumentnummer
N1192019870S
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