Artikel 30
Kapitel VII – Ermittlungen, Strafverfolgung und Verfahrensrecht
Artikel 30 – Grundsätze
(1) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ermittlungen und Strafverfahren zum Wohl und unter Achtung der Rechte des Kindes durchgeführt werden.
(2) Jede Vertragspartei trägt dem Schutz der Opfer Rechnung, indem sie sicherstellt, dass durch die Ermittlungen und das Strafverfahren das von dem Kind erlittene Trauma nicht verstärkt wird und den strafrechtlichen Maßnahmen, soweit angemessen, Unterstützungsmaßnahmen folgen.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Ermittlungen und das Strafverfahren vorrangig behandelt und ohne ungerechtfertigte Verzögerung durchgeführt werden.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die nach diesem Kapitel anzuwendenden Maßnahmen die Rechte des Beschuldigten sowie die Erfordernisse eines fairen und unparteiischen Verfahrens nach Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nicht beeinträchtigen.
(5) Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um in Übereinstimmung mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts
- – wirksame Ermittlungen wegen und eine wirksame Strafverfolgung von in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten zu gewährleisten, die, soweit angemessen, auch die Möglichkeit umfassen, verdeckte Ermittlungen durchzuführen;
- – den Ermittlungseinheiten oder diensten zu ermöglichen, die Opfer von in Übereinstimmung mit Artikel 20 umschriebenen Straftaten zu identifizieren, insbesondere durch die Analyse kinderpornographischen Materials, wie Fotografien und audiovisuelle Aufzeichnungen, die über die Kommunikations- und Informationstechnologien übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden.
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