Artikel 30.
Kriegsschiffen aller Nichtdonaustaaten ist die Befahrung der Donau untersagt.
Kriegsschiffe der Donaustaaten dürfen die Donau außerhalb der Grenzen des Staates, dessen Flagge sie führen, nur nach vorher eingeholtem Einverständnis mit den betreffenden Donaustaaten befahren.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2019
Gesetzesnummer
10011339
Dokumentnummer
NOR40003747
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