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Artikel 30 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2022

Artikel 30

Regel 30

Einzelheiten betreffend die Erneuerung

(1) [Gebühren]

  1. a) Die internationale Registrierung wird durch die Zahlung folgender Gebühren erneuert, die spätestens an dem Datum erfolgen muss, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist:
  1. i) der Grundgebühr,
  2. ii) gegebenenfalls der Zusatzgebühr und
  3. iii) der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für jede benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter oder Ungültigerklärung in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, wie unter Nummer 6 des Gebührenverzeichnisses angegeben oder genannt. Die Zahlung kann jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung vorzunehmen ist, sofern gleichzeitig die unter Nummer 6.5 des Gebührenverzeichnisses angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
  1. b) Gehen Zahlungen zum Zwecke der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als sechs Monate vor dem Datum ein, an dem die Erneuerung der internationalen Registrierung fällig ist, so gelten sie als sechs Monate vor dem Fälligkeitsdatum der Erneuerung eingegangen.
  2. c) Unbeschadet Absatz 2 sind bei der Festlegung der Höhe der nach Buchstabe a Ziffer iii fälligen individuellen Gebühr für eine Vertragspartei, für die eine Erklärung nach Regel 18ter Absatz 2 oder 4 in das Internationalen Register eingetragen wurde, nur die in dieser Erklärung genannten Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen.

(2) [Weitere Einzelheiten]

  1. a) Beabsichtigt der Inhaber nicht, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei, für die keine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register eingetragen ist, zu erneuern, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei im internationalen Register nicht einzutragen ist.
  2. b) Beabsichtigt der Inhaber, die internationale Registrierung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache zu erneuern, dass für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Erklärung über die Schutzverweigerung nach Regel 18ter in Bezug auf alle betroffenen Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, so ist der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschließlich der Ergänzungsgebühr beziehungsweise der individuellen Gebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung des Inhabers beizufügen, dass die Erneuerung der internationalen Registrierung für diese Vertragspartei für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen im internationalen Register einzutragen ist.
  3. c) Die internationale Registrierung wird für eine benannte Vertragspartei, für die eine Ungültigerklärung hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen nach Regel 19 Absatz 2 oder ein Verzicht nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist, nicht erneuert. Die internationale Registrierung wird in Bezug auf eine benannte Vertragspartei für diejenigen Waren und Dienstleistungen nicht erneuert, für die eine Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in dieser Vertragspartei nach Regel 19 Absatz 2 oder eine Einschränkung nach Regel 27 Absatz 1 Buchstabe a eingetragen worden ist.
  4. d) [aufgehoben]
  5. e) Die Tatsache, dass die internationale Registrierung nicht für alle benannten Vertragsparteien erneuert wird, gilt nicht als Änderung im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 des Protokolls.

(3) [Nicht ausreichende Gebühren]

  1. a) Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die Erneuerung erforderlichen Gebührenbetrag, so teilt das Internationale Büro dies gleichzeitig dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter umgehend mit. In der Mitteilung wird der Fehlbetrag angegeben.
  2. b) Liegt der bei Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten eingegangene Gebührenbetrag unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, so trägt das Internationale Büro, vorbehaltlich des Buchstabens c, die Erneuerung nicht ein, erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber sowie gegebenenfalls dem Vertreter mit.
  3. c) Wurde die unter Buchstabe a genannte Mitteilung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten abgesandt und liegt der eingegangene Gebührenbetrag bei Ablauf dieser Frist unter dem nach Absatz 1 erforderlichen Betrag, beläuft sich jedoch auf mindestens 70 vH dieses Betrags, so verfährt das Internationale Büro wie in Regel 31 Absätze 1 und 3 vorgesehen. Wird der erforderliche Betrag nicht innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung vollständig entrichtet, so löscht das Internationale Büro die Erneuerung, teilt dies dem Inhaber, gegebenenfalls dem Vertreter, und den Behörden mit, denen die Erneuerung mitgeteilt worden war, und erstattet dem Einzahler den eingegangenen Betrag zurück.

(4) [Zeitraum, für den die Erneuerungsgebühren entrichtet werden]

Die für jede Erneuerung erforderlichen Gebühren werden für einen Zeitraum von zehn Jahren entrichtet.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40257017

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