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Artikel 29 Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken – Ausführungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2020

Artikel 29

— Kapitel 6

Erneuerungen

Regel 29

Nichtamtliche Mitteilung über den Schutzablauf

Die Tatsache, dass die in Artikel 7 Absatz 3 des Protokolls genannte nichtamtliche Mitteilung nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 30 dar.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2020

Gesetzesnummer

20011112

Dokumentnummer

NOR40222406

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