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Artikel 30 Abkommen zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung des Grenzüberganges der Eisenbahnen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.10.1957

Artikel 30

Dienstsendungen

(1) Dienstbriefe und Dienstpakete sowie dienstliche Geld- und Wertsendungen, die für Dienststellen der anschlußnehmenden Verwaltung bestimmt sind oder von diesen in den Nachbarstaat gesandt werden, dürfen durch Bedienstete der anschlußnehmenden Verwaltung ohne Vermittlung der Postverwaltung und frei von Postgebühren befördert werden.

(2) Diese Sendungen unterliegen der Zoll- und Devisenkontrolle nur bei Verdacht einer strafbaren Handlung; sie sollen zur Vermeidung von Mißbräuchen mit dem Dienstsiegel der absendenden Stelle versehen sein.

Schlagworte

Geldsendung, Zollkontrolle

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2019

Gesetzesnummer

10011301

Dokumentnummer

NOR40005828

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