vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 302 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 302

Preisgabe von Informationen

Unbeschadet des Rechts eines Vertragsstaats, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden, ist das Übereinkommen nicht so auszulegen, als habe ein Vertragsstaat in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen Informationen zu erteilen, deren Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen entgegensteht.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156668

alte Dokumentnummer

N9199553062J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)