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Artikel 301 Schifffahrt – Seerechtsübereinkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.1995

Artikel 301

Friedliche Nutzung der Meere

Bei der Ausübung ihrer Rechte und in Erfüllung ihrer Pflichten auf Grund dieses Übereinkommens enthalten sich die Vertragsstaaten jeder Drohung mit Gewalt oder Gewaltanwendung, die gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtet oder sonst mit den in der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegten Grundsätzen des Völkerrechts unvereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019

Gesetzesnummer

10012577

Dokumentnummer

NOR12156667

alte Dokumentnummer

N9199553061J

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