TEIL XVI
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 300
Treu und Glauben und Rechtsmißbrauch
Die Vertragsstaaten erfüllen die auf Grund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte, Hoheitsbefugnisse und Freiheiten in einer Weise aus, die keinen Rechtsmißbrauch darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2019
Gesetzesnummer
10012577
Dokumentnummer
NOR12156666
alte Dokumentnummer
N9199553060J
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