Artikel 2
Die Vertragsstaaten werden
- a) den Austausch von Fachleuten und Experten auf wissenschaftlichem Gebiet zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung anregen;
- b) gemeinsame Forschungen und Studien ermutigen;
- c) den Austausch wissenschaftlicher Publikationen und Bücher erleichtern;
- d) sonstige Tätigkeiten, die zur Erreichung der in diesem Zusatzprotokoll angeführten Ziele führen, fördern.
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