Rechtsnormen
Kundmachungen, Staatsverträge und Sonstiges
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Artikel 2 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr
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01.6.1990 bis 31.12.1992 (BGBl. Nr. 212/1990)
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