Artikel 2 Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1990

Artikel 2

Die Vertragsparteien leisten einander Amtshilfe auf Ersuchen; jedoch auch ohne Ersuchen, wenn ein Interesse der anderen Vertragspartei anzunehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020

Gesetzesnummer

10002942

Dokumentnummer

NOR12035340

alte Dokumentnummer

N2199011721J

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