Artikel 2
Um die Erleichterungen nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Behälter nach Maßgabe der Anlage 1 gekennzeichnet sein.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Gesetzesnummer
10004255
Dokumentnummer
NOR12046683
alte Dokumentnummer
N3197726698L
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