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Artikel 2 Zollabkommen über Behälter (1972)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1977

Artikel 2

Um die Erleichterungen nach diesem Abkommen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Behälter nach Maßgabe der Anlage 1 gekennzeichnet sein.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2019

Gesetzesnummer

10004255

Dokumentnummer

NOR12046683

alte Dokumentnummer

N3197726698L

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