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Artikel 2 Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen bzw. Spezialpässen (Vereinigte Arabische Emirate)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.2010

Artikel 2

Dauer der Gültigkeit des Passes

Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- oder Spezialpasses von Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate und des Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsbürgern der Republik Österreich muss am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate betragen.

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