Artikel 2
Dauer der Gültigkeit des Passes
Die Dauer der Gültigkeit des Diplomaten- oder Spezialpasses von Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate und des Diplomaten- oder Dienstpasses von Staatsbürgern der Republik Österreich muss am Tag der Einreise in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei mindestens 6 (sechs) Monate betragen.
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