Artikel 2
Inhaber von gültigen biometrischen Diplomaten- oder Dienstpässen der Republik Österreich und Inhaber von gültigen biometrischen Diplomaten- oder Spezialpässen des Staates Kuwait dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Einwanderungsbehörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen und dürfen dabei keinen Beschränkungen außer jenen unterworfen werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind.
Schlagworte
Diplomatenpass, Sicherheitsvorschrift, Einwanderungsvorschrift, Zollvorschrift, Gesundheitsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Gesetzesnummer
20012897
Dokumentnummer
NOR40269565
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