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Artikel 2 Visumfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Dienst- und Spezialpässen (Kuwait)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.5.2025

Artikel 2

Inhaber von gültigen biometrischen Diplomaten- oder Dienstpässen der Republik Österreich und Inhaber von gültigen biometrischen Diplomaten- oder Spezialpässen des Staates Kuwait dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Einwanderungsbehörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen und dürfen dabei keinen Beschränkungen außer jenen unterworfen werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind.

Schlagworte

Diplomatenpass, Sicherheitsvorschrift, Einwanderungsvorschrift, Zollvorschrift, Gesundheitsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Gesetzesnummer

20012897

Dokumentnummer

NOR40269565

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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