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Artikel 2 Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung operationeller Programme für die Periode 2014 – 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2017

Artikel 2

Zweck der Vereinbarung

Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 122 der Dachverordnung für die operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen. Die Vertragspartner tragen im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung dieser Programme dafür Sorge, dass die Themen Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung sowie Nachhaltigkeit im Sinne der Art. 7 und 8 der Dachverordnung berücksichtigt und die dafür zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.

Schlagworte

Verwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20009905

Dokumentnummer

NOR40193780

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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