Artikel 2
Zweck der Vereinbarung
Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 122 der Dachverordnung für die operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen. Die Vertragspartner tragen im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung dieser Programme dafür Sorge, dass die Themen Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung sowie Nachhaltigkeit im Sinne der Art. 7 und 8 der Dachverordnung berücksichtigt und die dafür zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.
Schlagworte
Verwaltungssystem
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20009905
Dokumentnummer
NOR40193780
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