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Artikel 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Gemeinsamen Zentrum Passau (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2018

Artikel 2

(1) Im Gemeinsamen Zentrum werden in gemeinsamen Räumlichkeiten österreichische und deutsche Bedienstete tätig, die von den zuständigen Behörden (im Folgenden „Entsendebehörden“) in Übereinstimmung mit dem Polizei- und Justizvertrag entsandt werden.

(2) Beide Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, welche Entsendebehörden sich jeweils an dem Gemeinsamen Zentrum beteiligen.

(3) Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums werden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Vertreter der Entsendebehörden tätig und unterliegen deren Weisungs- und Disziplinargewalt.

(4) Weitere Staaten können auf Einladung und mit Zustimmung beider Vertragsparteien Verbindungsbeamte in das Gemeinsame Zentrum entsenden.

Schlagworte

Weisungsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

20010143

Dokumentnummer

NOR40200347

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