Artikel 2
(1) Im Gemeinsamen Zentrum werden in gemeinsamen Räumlichkeiten österreichische und deutsche Bedienstete tätig, die von den zuständigen Behörden (im Folgenden „Entsendebehörden“) in Übereinstimmung mit dem Polizei- und Justizvertrag entsandt werden.
(2) Beide Vertragsparteien informieren sich gegenseitig, welche Entsendebehörden sich jeweils an dem Gemeinsamen Zentrum beteiligen.
(3) Die Bediensteten des Gemeinsamen Zentrums werden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften als Vertreter der Entsendebehörden tätig und unterliegen deren Weisungs- und Disziplinargewalt.
(4) Weitere Staaten können auf Einladung und mit Zustimmung beider Vertragsparteien Verbindungsbeamte in das Gemeinsame Zentrum entsenden.
Schlagworte
Weisungsgewalt
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
20010143
Dokumentnummer
NOR40200347
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