Artikel 2
Das Kooperationszentrum hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien insbesondere durch
- a) die Förderung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit,
- b) die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration
- unter Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen der Vertragsparteien sowie unter Berücksichtigung der bestehenden Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit und über die Rückübernahme von Personen zu fördern und zu beschleunigen.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021
Gesetzesnummer
20004043
Dokumentnummer
NOR40063804
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