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Artikel 2 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 2

Das Kooperationszentrum hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien insbesondere durch

  1. a) die Förderung der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit,
  2. b) die Unterstützung bei der Aufrechterhaltung der öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20004043

Dokumentnummer

NOR40063804

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)