Artikel 3
Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:
- − für die Italienische Republik: das Innenministerium, Abteilung für die öffentliche Sicherheit;
- − für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
- − für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021
Gesetzesnummer
20004043
Dokumentnummer
NOR40063805
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