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Artikel 3 Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2005

Artikel 3

Die für die Anwendung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:

  1. für die Italienische Republik: das Innenministerium, Abteilung für die öffentliche Sicherheit;
  2. für die Republik Österreich: das Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
  3. für die Republik Slowenien: das Ministerium für Inneres, Generaldirektion der Polizei.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20004043

Dokumentnummer

NOR40063805

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