Artikel 2 Ursprungszeugnisse für zollfreie oder zollermäßigte Einfuhr

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1983

Artikel 2

(1) Die Zeugnisse über den Ursprung und die handwerkliche Herstellung von Waren entsprechen – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 2 – nach Form und Inhalt dem für Zwecke des Allgemeinen Präferenzsystems verwendeten Formblatt A.

(2) Die Zeugnisse enthalten folgende zusätzliche Feststellungen:

  1. a) Zusätzliche Erklärung des Ausführers (in Spalte 7 des genannten Formblattes): „Alle oben genannten Waren sind handwerklich hergestellte Waren.“
  2. b) Bescheinigungen der im Artikel 1 genannten ermächtigten Stelle (in Spalte 4 des genannten Formblattes): „Hiemit wird auf Grund der durchgeführten Kontrollen bescheinigt, daß die in diesem Zeugnis beschriebenen Waren handwerklich hergestellte Waren gemäß dem Abkommen zwischen Österreich und der Republik Zypern sind.

(3) Als handwerklich hergestellte Waren werden Waren nur verstanden, die überwiegend von Hand oder nur unter Verwendung von ausschließlich durch Hand- oder Fußbetrieb bedienten Maschinen oder Geräten hergestellt worden sind. Die Verwendung von maschinell erzeugten Rohmaterialien schließt grundsätzlich handwerklich hergestellte Waren von den nach österreichischem Recht eingeräumten Begünstigungen nicht aus.

Schlagworte

Handantrieb

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10004393

Dokumentnummer

NOR12048004

alte Dokumentnummer

N3198313622L

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