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Artikel 2. Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1924

Artikel 2.

Das Übereinkommen berührt in keiner Weise die Rechte und Pflichten, die sich aus den Bestimmungen des in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrages und der übrigen gleichartigen Verträge in bezug auf die Mächte ergeben, die diese Verträge unterzeichnet haben oder aus ihnen Rechtsvorteile herleiten können.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10011199

Dokumentnummer

NOR40040316

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