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Artikel 3. Übereinkommen und Statut über die Freiheit des Durchgangsverkehrs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1924

Artikel 3.

Das Übereinkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages und kann bis zum 1. Dezember 1921 unterzeichnet werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Gesetzesnummer

10011199

Dokumentnummer

NOR40040317

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