ARTIKEL 2
Mit der Ausarbeitung des Europäischen Arzneibuches beauftragte Stellen
Das Europäische Arzneibuch wird von folgenden Stellen ausgearbeitet:
- a) von dem Gesundheitskomitee, das auf Grund der in der Präambel erwähnten Entschließung (59) 23 im Rahmen des Europarats tätig ist und im folgenden als „Gesundheitskomitee“ bezeichnet wird;
- b) von der Europäischen Arzneibuchkommission, die zu diesem Zweck vom Gesundheitskomitee errichtet und im folgenden als „Kommission“ bezeichnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018
Gesetzesnummer
10010413
Dokumentnummer
NOR40056846
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