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ARTIKEL 2 Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.10.1978

ARTIKEL 2

Mit der Ausarbeitung des Europäischen Arzneibuches beauftragte Stellen

Das Europäische Arzneibuch wird von folgenden Stellen ausgearbeitet:

  1. a) von dem Gesundheitskomitee, das auf Grund der in der Präambel erwähnten Entschließung (59) 23 im Rahmen des Europarats tätig ist und im folgenden als „Gesundheitskomitee“ bezeichnet wird;
  2. b) von der Europäischen Arzneibuchkommission, die zu diesem Zweck vom Gesundheitskomitee errichtet und im folgenden als „Kommission“ bezeichnet wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2018

Gesetzesnummer

10010413

Dokumentnummer

NOR40056846

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