Artikel 2 Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1989

Artikel 2

(1) Dieses Übereinkommen findet auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports Anwendung.

(2) Mit Ausnahme der Artikel 3 und 4 und des Artikels 5 Absatz 3 findet dieses Übereinkommen auch auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung Anwendung.

(3) Abgesehen von den nach Maßgabe des Absatzes 2 von den Vertragsstaaten ausdrücklich übernommenen Verpflichtungen in bezug auf für friedliche Zwecke genutztes Kernmaterial während der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als berühre es die souveränen Rechte eines Staates hinsichtlich der innerstaatlichen Nutzung, Lagerung und Beförderung solchen Kernmaterials.

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