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Artikel 3 Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.1.1989

Artikel 3

Jeder Vertragsstaat unternimmt im Rahmen seines innerstaatlichen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht geeignete Schritte, um – soweit praktisch möglich – sicherzustellen, daß Kernmaterial während des internationalen Nukleartransports in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord eines seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Wasser- oder Luftfahrzeugs, soweit dieses Fahrzeug für den Transport nach oder von diesem Staat benutzt wird, in dem in Anhang I beschriebenen Umfang geschützt wird.

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