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Artikel 2 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 2

Artikel 2 – Geltungsbereich

Dieses Übereinkommen findet auf alle Formen des Menschenhandels Anwendung, sei er innerstaatlich oder grenzüberschreitend, der organisierten Kriminalität zuzuordnen oder nicht.

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