Artikel 2
Recht auf Staatsangehörigkeit
Jedermann, der zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaß und der als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden ist oder staatenlos werden könnte, hat in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Artikeln Recht auf die Staatsangehörigkeit eines betroffenen Staates.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2017
Gesetzesnummer
20007113
Dokumentnummer
NOR40126035
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