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Artikel 2 Übereinkommen des Europarates über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Artikel 2

Recht auf Staatsangehörigkeit

Jedermann, der zum Zeitpunkt der Staatennachfolge die Staatsangehörigkeit des Vorgängerstaates besaß und der als Folge der Staatennachfolge staatenlos geworden ist oder staatenlos werden könnte, hat in Übereinstimmung mit den nachfolgenden Artikeln Recht auf die Staatsangehörigkeit eines betroffenen Staates.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

20007113

Dokumentnummer

NOR40126035

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