Artikel 2
(1) Die beiden Vertragsparteien konsultieren einander einmal im Jahr und bei besonderen Anlässen über die allgemeine Entwicklung der friedlichen Nutzung der Kernenergie, insbesondere über Methoden und Ergebnisse der Strahlenschutzüberwachung der in Strahlenschutzbereichen tätigen Personen, der Bevölkerung und der Umwelt.
(2) Die beiden Vertragsparteien informieren einander über ihre Kernreaktoren sowie über ihre Anlagen für bestrahlte Kernbrennstoffe und für die Endlagerung radioaktiver Abfälle.
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