Artikel 1
Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie im Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen aufgeführt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 1
Dieses Abkommen wird angewendet auf nukleare Anlagen und Tätigkeiten, wie sie im Artikel 1 des Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen aufgeführt sind.
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