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Artikel 2 Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.6.1985

Artikel 2

Aufgaben

Die Organisation trifft allgemein alle Maßnahmen, die zur Verwirklichung der oben genannten Ziele notwendig und zweckmäßig sind; hierzu gehört im einzelnen folgendes:

  1. a) Sie ermutigt und gewährt, je nach Zweckmäßigkeit, eine Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Förderung und Beschleunigung ihrer Industrialisierung, insbesondere bei der Entwicklung, Erweiterung und Modernisierung ihrer Industrien;
  2. b) sie veranlaßt, koordiniert und betreut im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen die Tätigkeiten des Systems der Vereinten Nationen mit dem Ziel, es der Organisation zu ermöglichen, im Bereich der industriellen Entwicklung die zentrale Koordinierungsaufgabe zu übernehmen;
  3. c) sie schafft neue und entwickelt bestehende Konzepte und Ansätze der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene sowie in Fachbereichen und führt im Hinblick auf die Erarbeitung neuer Richtlinien für eine harmonische und ausgewogene industrielle Entwicklung Studien und Untersuchungen durch, wobei sie gebührend berücksichtigt, wie Länder mit verschiedenen sozio-ökonomischen Systemen Industrialisierungsprobleme lösen;
  4. d) sie fördert und begünstigt die Entwicklung und Anwendung von Planungstechniken und hilft bei der Erstellung von Entwicklungsprogrammen, wissenschaftlichen und technologischen Programmen und Industrialisierungsplänen auf dem öffentlichen, genossenschaftlichen und privaten Sektor;
  5. e) sie begünstigt und unterstützt die Erarbeitung einer integrierten und interdisziplinären Methodik zur beschleunigten Industrialisierung der Entwicklungsländer;
  6. f) sie bildet ein Forum und ein Instrument, das den Entwicklungsländern und den Industrieländern für ihre Kontakte, Konsultationen und, auf Ersuchen der beteiligten Länder, für Verhandlungen zur Industrialisierung der Entwicklungsländer zur Verfügung steht;
  7. g) sie unterstützt die Entwicklungsländer bei der Ansiedlung und dem Betrieb von Industrien, einschließlich der landwirtschaftsbezogenen und der Grundindustrien, um die volle Nutzung von örtlich vorhandenen Naturschätzen und Arbeitskräften und die Produktion von Gütern für In- und Auslandsmärkte zu erreichen und zur wirtschaftlichen Autonomie dieser Länder beizutragen;
  8. h) sie dient als Mittler für Industrieinformationen und sammelt und überprüft zu diesem Zweck auf selektiver Grundlage sowie analysiert und erarbeitet zur weiteren Verbreitung Informationen über alle Aspekte der industriellen Entwicklung auf globaler, regionaler und nationaler Ebene und in Fachbereichen, einschließlich des Austauschs von Erfahrungen und technologischen Errungenschaften der industriell entwickelten Länder und der Entwicklungsländer mit verschiedenen Gesellschafts- und Wirtschaftssystemen;
  9. i) sie widmet Sondermaßnahmen zur Unterstützung der am wenigsten entwickelten, land- oder meerumschlossenen Entwicklungsländer und der von Wirtschaftskrisen und Naturkatastrophen am härtesten betroffenen Entwicklungsländer besondere Aufmerksamkeit, ohne die Interessen der anderen Entwicklungsländer aus dem Blick zu verlieren;
  10. j) sie fördert, begünstigt und unterstützt die Entwicklung, Auswahl, Anpassung, Weitergabe und Anwendung industrieller Technologien, wobei sie den sozio-ökonomischen Bedingungen und den besonderen Bedürfnissen der betreffenden Industrie Rechnung trägt und die Weitergabe von Technologien von Industrieländern an Entwicklungsländer sowie zwischen Entwicklungsländern selbst besonders berücksichtigt;
  11. k) sie organisiert und unterstützt industrielle Ausbildungsprogramme, die den Entwicklungsländern helfen sollen, technisches und sonstiges geeignetes Personal auszubilden, das für deren beschleunigte industrielle Entwicklung in den verschiedenen Stadien benötigt wird;
  12. l) sie berät und unterstützt in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Organen der Vereinten Nationen, den Spezialorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation die Entwicklungsländer bei der Nutzbarmachung, Erhaltung und heimischen Verarbeitung ihrer Naturschätze, um die Industrialisierung dieser Länder zu fördern;
  13. m) sie stellt Muster- und Demonstrationsanlagen zur Beschleunigung der Industrialisierung in bestimmten Teilbereichen zur Verfügung;
  14. n) sie erarbeitet Sondermaßnahmen, welche die Zusammenarbeit der Entwicklungsländer untereinander sowie zwischen Industrie- und Entwicklungsländern auf industriellem Gebiet fördern sollen;
  15. o) sie unterstützt in Zusammenarbeit mit anderen geeigneten Gremien die regionale Planung für die industrielle Entwicklung der Entwicklungsländer im Rahmen der regionalen und subregionalen Zusammenschlüsse dieser Länder;
  16. p) sie begünstigt und fördert die Gründung und Stärkung von Industrie-, Handels- und Berufsvereinigungen und ähnlichen Organisationen, welche die volle Nutzung der eigenen Möglichkeiten der Entwicklungsländer im Hinblick auf die Entwicklung ihrer nationalen Industrien erleichtern könnten;
  17. q) sie unterstützt die Gründung und Unterhaltung einer institutionellen Infrastruktur, die Lenkungs-, Beratungs- und Entwicklungsdienste für die Industrie bereitstellt;
  18. r) sie unterstützt auf Antrag der Regierungen der Entwicklungsländer das Bemühen um die Fremdfinanzierung bestimmter Industrievorhaben zu gerechten, ausgewogenen und beiderseits annehmbaren Bedingungen.

Schlagworte

Inlandsmarkt, Gesellschaftssystem, Musteranlage, Indurstrieland,

Industrievereinigung, Handelsvereinigung, Lenkungsdienst,

Beratungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074168

alte Dokumentnummer

N5198513699L

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