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Artikel 2 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

Artikel 2

Geltungsbereich

Die finanzielle Kooperation erfolgt innerhalb eines indikativen Finanzrahmens von bis zu EUR 40.000.000 (vierzig Millionen Euro) durch die Bereitstellung von konzessionellen Finanzierungen, die in erster Linie als gebundene Hilfskredite, über die Oesterreichische Kontrollbank Aktiengesellschaft (0eKB), Wien, durch den Bankensektor zur Finanzierung von Investitionsgütern und damit verbundenen Dienstleistungen für Projekte des öffentlichen Sektors in der Republik Kenia angeboten werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012365

Dokumentnummer

NOR40255897

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