vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Rahmenabkommen über die finanzielle Kooperation (Kenia)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2023

Artikel 1

Zielsetzung

Ziel dieses Rahmenabkommens ist die Schaffung eines Rahmens für die finanzielle Kooperation zwischen den Vertragsparteien für die Bereitstellung von konzessionellen Finanzierungen im Rahmen des österreichischen Soft Loan Programms zur Unterstützung von Sektoren/Projekten von gemeinsamen Interesse in der Republik Kenia.

Die finanzielle Kooperation zwischen den beiden Vertragsparteien erfolgt im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen, Verordnungen, einschlägigen Politiken und Mandaten sowie mit ihren internationalen Verpflichtungen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012365

Dokumentnummer

NOR40255896

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)