ARTIKEL 2
Artikel 2
RECHTSPERSÖNLICHKEIT
Die OPCW besitzt Rechtspersönlichkeit. Im Besonderen hat sie die Fähigkeit:
(a) Verträge zu schließen;
(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und veräußern;
(c) gerichtliche Verfahren einzuleiten und zu führen.
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