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Artikel 3 Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2002

ARTIKEL 3

Artikel 3

PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER OPCW

1. Die OPCW und ihr Eigentum, wo immer sie liegen und in wessen Hände sie sich befinden, sind von der Gerichtsbarkeit befreit, es sei denn, dass die OPCW in einem Sonderfall ausdrücklich auf dieses Vorrecht verzichtet hat. Es besteht jedoch Einverständnis, dass der Verzicht sich nicht auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erstrecken kann.

2. Die Räumlichkeiten der OPCW sind unverletzlich. Das Eigentum der OPCW, wo immer es liegt und in wessen Händen immer es sich befindet, ist vor Durchsuchung, Requisition, Beschlagnahme, Enteignung und jeder anderen Form von Zwangsmaßnahmen der Vollzugs-, Verwaltungs-, Gerichts- oder gesetzgebenden Behörden geschützt.

3. Die Archive der OPCW sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.

4. Ohne durch eine finanzielle Überwachung, Regelung oder ein Moratorium irgendwelcher Art behindert zu sein,

  1. (a) kann die OPCW Kapitalien, Gold oder Zahlungsmittel jeglicher Art besitzen und Guthaben in allen Währungen unterhalten;
  2. (b) kann die OPCW ihre Kapitalien, Wertpapiere, Gold und Zahlungsmittel in oder aus dem Vertragsstaat, in oder aus einem anderen Land oder innerhalb des Vertragsstaates frei überweisen und kann alle in ihrem Besitz befindlichen Zahlungsmitteln in jede beliebige Währung umwechseln.

5. Bei der Ausübung der ihr gemäß Absatz 4 dieses Artikels zustehenden Rechte berücksichtigt die OPCW alle Vorstellungen der Regierung des Vertragsstaates, insofern solchen Vorstellungen ohne Nachteile für die Belange der OPCW Folge geleistet werden kann.

6. Die OPCW und ihr Eigentum sind:

  1. (a) von allen direkten Steuern befreit. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die OPCW keine Befreiung von Steuern verlangen wird, die in Wirklichkeit nicht mehr sind als Abgaben für öffentliche Dienstleistungen;
  2. (b) befreit von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich der von der OPCW für ihren amtlichen Gebrauch ein- oder ausgeführten Gegenstände. Es besteht jedoch Einverständnis darüber, dass die auf diese Weise zollfrei eingeführten Güter nicht im Vertragsstaat verkauft werden, es sei denn zu den mit dem Vertragsstaat festgelegten Bedingungen;
  3. (c) befreit von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen hinsichtlich ihrer Veröffentlichungen.

7. Die OPCW wird im Allgemeinen keine Befreiung von den im Kaufpreis von beweglichen und unbeweglichen Gütern inbegriffenen Verbrauchs- und Umsatzsteuern beanspruchen. Wenn jedoch die OPCW für ihren amtlichen Gebrauch größere Ankäufe von Gütern vornimmt, in deren Preis derartige Steuern und Abgaben inbegriffen sind, so wird der Vertragsstaat, wann immer möglich, geeignete Verwaltungsmaßnahmen im Hinblick auf die Erlassung des Betrages dieser Steuern und Abgaben treffen.

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