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Artikel 2 Privilegien und Immunitäten der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2002

ARTIKEL 2

Artikel 2

RECHTSPERSÖNLICHKEIT

Die OPCW besitzt Rechtspersönlichkeit. Im Besonderen hat sie die Fähigkeit:

(a) Verträge zu schließen;

(b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und veräußern;

(c) gerichtliche Verfahren einzuleiten und zu führen.

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