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ARTIKEL 2 Privilegien und Immunitäten der EFTA

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.1961

ARTIKEL 2

Die Assoziation, ihr Eigentum und ihre Vermögenswerte, wo immer und in wessen Händen sie sich befinden, sind von jeglicher Jurisdiktion befreit, es sei denn, daß die Assoziation in einem besonderen Fall ausdrücklich auf ihre Immunität verzichtet hat. Ein Verzicht auf die Immunität kann sich nicht auch auf Vollstreckungsmaßnahmen erstrecken.

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