Abschnitt 1
Grundsätzliches
Artikel 2
Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20001563
Dokumentnummer
NOR40023786
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