Artikel 3
Patienten und Patientinnen dürfen auf Grund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit nicht diskriminiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2024
Gesetzesnummer
20001563
Dokumentnummer
NOR40023787
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
