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ARTIKEL 2 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

ARTIKEL 2

Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in der Charta der Vereinten Nationen, in der Schlussakte von Helsinki und in der Pariser Charta für ein neues Europa nieder-gelegt sind, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik der Vertragsparteien und wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.

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