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ARTIKEL 3 Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zur Gründung einer Partnerschaft EG - Tadschikistan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

ARTIKEL 3

Nach Auffassung der Vertragsparteien ist es für ihren künftigen Wohlstand und ihre künftige Stabilität unerlässlich, dass die neuen unabhängigen Staaten, die nach der Auflösung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entstanden sind (im Folgenden "Unabhängige Staaten" genannt), ihre Zusammenarbeit nach den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki und dem Völkerrecht sowie im Geiste guter Nachbarschaft aufrechterhalten und ausbauen und gemeinsame Anstrengungen unternehmen, um diesen Prozess zu fördern.

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