Artikel 2
Artikel 2. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des gegenwärtigen Übereinkommens, da sie die Frage der Einwanderung nicht zum Gegenstande haben, dem Rechte eines jeden der Vertragschließenden Teile, die Einwanderung in sein Gebiet beliebig zu gestatten oder zu verbieten, keinen Eintrag tun.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2022
Gesetzesnummer
10000075
Dokumentnummer
NOR12001635
alte Dokumentnummer
N1192414878S
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