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Artikel 1 Niederlassungsvertrag (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Artikel 1

Artikel 1. Die Staatsangehörigen eines jeden der Vertragschließenden Teile werden berechtigt sein, auf dem Gebiete des Anderen sich niederzulassen und Aufenthalt zu nehmen und werden mithin frei ein-, aus- und umherreisen können, wobei sie die im Lande geltenden Gesetze und Vorschriften zu beobachten haben.

Schlagworte

Niederlassungsfreiheit, Aufenthaltsfreiheit, Einreisefreiheit, Ausreisefreiheit, Reisefreiheit

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2022

Gesetzesnummer

10000075

Dokumentnummer

NOR12001634

alte Dokumentnummer

N1192414877S

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